, Bern 2003, § 48 Rz. 30). Da es die Steuerverwaltung offensichtlich versäumt hat ihre Steuerforderung für das Jahr 2006 für die Zeit vom 1. Januar bis 16. Juni 2006 beim Konkursamt anzumelden, muss sie sich die sich daraus ergebenden Nachteile anrechnen lassen. d) Mit Bezug auf das materielle Konkursrecht, d.h. die Einwirkung der Konkurseröffnung auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Schuldners und die ihm gegenüber bestehenden Forderungen greifen mangels einer Ausnahmevorschrift auch bei der Steuer grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen (SchKG 197-220) Platz. Insbesondere geniesst die Steuerforderung kein Vorzugsrecht (Konkursprivileg) gegenüber anderen Gläubigeransprüchen.