267 SchKG). Die Nichtteilnahme am Konkursverfahren bedeutet, dass für die vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung kein Verlustschein ausgestellt wurde. Forderungen, für welche kein Verlustschein ausgestellt wurde unterliegen einzig zwei Beschränkungen: Zum einen ist die Forderung unverzinslich und zum anderen kann der Schuldner bei einer erneuten Betreibung die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erheben (vgl. SchKG-Matthias Staehelin, a.a.O., Art. 267 N 2ff.).