O., Art. 208 N 9). Die Steuerverwaltung hat vorliegend mit Forderungseingabe vom 27. Juni 2006 Staats- und direkte Bundessteuern für die Jahre 2001-2005 und Ordnungsbusse Staat 2004 geltend gemacht und legte dieser Forderungseingabe einen Gesamtkontoauszug bei, wobei für das Jahr 2005 die Eingabe auf der Basis einer provisorischen Veranlagung erfolgte. Für das vorliegend strittige Jahr 2006 wurde hingegen kein Anspruch geltend gemacht. Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurs nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 267 SchKG).