Eine Fälligkeit der Forderung wird konkursrechtlich nicht verlangt, da gemäss SchKG 208 die Konkurseröffnung gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandversichert sind, bewirkt. Da nun aber die im Steuergesetz geordnete Fälligkeit des Steueranspruchs zu dessen innerer Struktur gehört, kann sie nicht aus rein vollstreckungsrechtlichen Gründen abgeändert werden. Eine Geltendmachung nicht fälliger Steueransprüche im Konkurs ist deshalb ausgeschlossen, sofern nicht der Steuergesetzgeber selbst die Konkurseröffnung als Fälligkeitsgrund bezeichnet (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 496). c)