208 N 3ff.). b) Die Geltendmachung der Steuerforderung im Konkurs gestaltet sich verschieden, je nachdem ob diese als gewöhnliche Konkursforderung oder als Masseschuld zu behandeln ist. Der Unterschied liegt darin, dass die Masseschuld aus dem Konkurssubstrat (Aktivmasse) vorweg befriedigt wird (SchKG 262), während gewöhnliche Konkursforderungen lediglich Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Nettoergebnis der Konkursliquidation (Konkursdividende) verleihen. Die Konkursforderung setzt in sachlicher Beziehung einen persönlichen Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner voraus.