Die Fälligkeit tritt für jene Forderungen ein, die im Konkurs auch als Konkursforderungen geltend gemacht werden können, wobei es keine Rolle spielt, ob eine Forderung ziffernmässig feststeht. Grundvoraussetzung ist lediglich ein Anspruch, der gegen den Gemeinschuldner rechtlich geltend gemacht werden kann. Erst in Zukunft, nach der Konkurseröffnung entstehende Forderungen scheiden aus. Damit stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung (vgl. Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG-Renate Schwob, Art. 208 N 3ff.).