Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen. Die Konkurseröffnung bewirkt ohne weiteres von Gesetzes wegen die Fälligkeit aller gegenüber der Konkursmasse zu Recht bestehenden Forderungen mit Ausnahme der grundpfändlich gedeckten, ohne dass es hiefür noch einer speziellen Vorkehr des Gläubigers wie beispielsweise einer Kündigung bedürfte. Die Fälligkeit tritt für jene Forderungen ein, die im Konkurs auch als Konkursforderungen geltend gemacht werden können, wobei es keine Rolle spielt, ob eine Forderung ziffernmässig feststeht.