StG nicht auf fruchtbaren Boden. Die in § 135 Abs. 4 StG vorgenommene Einschränkung gilt grundsätzlich nicht für Abs. 5 lit. d, weshalb gemäss § 135 Abs. 5 lit. d im Falle eines Konkurses sämtliche Steuern und nicht nur die in Abs. 4 aufgezählten fällig werden. Eine hievon abweichende Absicht ist, wie schon dargelegt, den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund hat die Auslegung von § 11 Abs. 2 StG i.V.m. § 135 Abs. 5 lit. d StG somit der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen und es ist demzufolge im Falle des Konkurses auf diesen Zeitpunkt eine Zwischentaxation vorzunehmen.