StG auswirkt. Im Rahmen der Änderungen des Steuergesetzes (in Kraft seit 1. Januar 2005) bezüglich der Revision des Steuerbezugs und der Anpassung an die Bundesgesetzgebung worunter auch § 135 StG fällt, befinden sich in den Gesetzesmaterialien keine erhellenden Ausführungen. Die Argumentation der Steuerverwaltung im Schreiben an den Pflichtigen vom 21. Januar 2008, in welchem die Anwendung von § 135 Abs. 5 lit. d StG nur in Fällen von Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge, Grundstückgewinnsteuern und Handänderungssteuer sowie Nachsteuern, Bussen und Gebühren geboten sei, fällt aufgrund der klaren Formulierung von § 135 Abs. 5 lit. d StG nicht auf fruchtbaren Boden.