§ 11 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes, welcher den Konkursfall nun nicht namentlich als Zwischentaxationsgrund erwähnt, steht § 135 Abs. 5 lit. d gegenüber, wonach in jedem Fall die Steuer bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person fällig wird. Es ist bei genauerer Betrachtung nicht von der Hand zu weisen, dass sich hier ein Widerspruch auftut, der sich bei einer streng am Wortlaut orientierenden Auslegung von § 11 Abs. 2 StG eher hinderlich denn förderlich auf die Durchsetzung von § 135 Abs. 5 lit. d StG auswirkt.