Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte kann entnommen werden, dass der gesetzliche Katalog der Zwischenveranlagungstatbestände zwingend abschliessend ist, der Harmonisierungszweck verlangt dies ebenfalls nicht. Art. 17 StHG erweist sich als Minimalstandard und es steht den Kantonen frei, in Orientierung am Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch andere Zwischentaxationsgründe einzuführen (vgl. Marco Duss/Daniel Schär, a.a.O., Art. 17 StHG N 22). d) § 11 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes, welcher den Konkursfall nun nicht namentlich als Zwischentaxationsgrund erwähnt, steht § 135 Abs. 5 lit.