Im Ergebnis sind die Kantone bei der Umsetzung von Art. 17 nicht an eine Interpretation der Zwischenveranlagungsgründe im Sinne der Praxis unter dem BdBSt und ihrer Weiterführung unter dem DBG gebunden, sondern legen diese frei aus. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte kann entnommen werden, dass der gesetzliche Katalog der Zwischenveranlagungstatbestände zwingend abschliessend ist, der Harmonisierungszweck verlangt dies ebenfalls nicht.