In der Gesetzgebungsphase hatten weder der Bundesrat noch der Nationalrat Anlass sich mit dem Zwischenveranlagungsproblem materiell auseinanderzusetzen, da dort vor allem über die Frage der Vereinheitlichung der Festlegung des Bemessungssystems diskutiert wurde. Aus der Entstehungsgeschichte kann deshalb nicht überzeugend auf einen zwingend abschliessenden Katalog der Zwischentaxationsgründe von Art. 17 geschlossen werden (vgl. Marco Duss/Daniel Schär, a.a.O., Art. 17 StHG N 12ff.). Im Ergebnis sind die Kantone bei der Umsetzung von Art.