17 StHG N 2). Wie in der kantonalen Regelung in § 11 StG, in welcher Zwischenveranlagungsgründe aufgezählt sind, ohne diese namentlich als solche zu bezeichnen, fehlt auch im Steuerharmonisierungsgesetz die ausdrückliche Nennung des Konkurses. Es stellt sich somit die Frage, ob es sich in Art. 17 StHG nur um eine beispielhafte oder um eine abschliessende Aufzählung handelt. Welche StHG-Vorschriften Vollregelungen darstellen und welche rahmenhafte Vorgaben enthalten mit mehreren eingeschlossenen Möglichkeiten, zwischen denen die Kantone konkretisierend wählen müssen, kann nicht aufgrund allgemeiner Kriterien generell bestimmt werden.