17 StHG weiterhin. Danach wird eine Zwischenveranlagung für Einkommen und Vermögen durchgeführt bei (a) Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten; (b) dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen zufolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels; (c) Vermögensanfall von Todes wegen; (d) Änderung der für die Besteuerung im interkantonalen oder internationalen Verhältnis massgebenden Grundlagen. b)