d StG die Steuer in jedem Fall bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person fällig. Währenddem im kantonalen Gesetz seit dem Wechsel bei der Steuerveranlagung von der zweijährigen Vergangenheitszur einjährigen Gegenwartsbemessung (Änderung vom 11. März 1999, in Kraft seit 1. Januar 2001) die Bestimmung über die Zwischenveranlagung in § 92 StG (alt) aufgehoben wurde, figuriert dieser Begriff im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in der Marginalie von Art. 17 StHG weiterhin.