sie endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder der Aufgabe der steuerbaren Werte. Einerseits lässt die Regelung in § 11 Abs. 2 StG den Konkurs unerwähnt, weshalb sich die Vorinstanz auch auf den Standpunkt stellt, es gebe im Fall eines Konkurses keine unterjährige Steuerpflicht resp. Zwischenveranlagung. Andererseits wird gemäss § 135 Abs. 5 lit. d StG die Steuer in jedem Fall bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person fällig.