Dieser Anspruch entsteht somit keinesfalls erst am Ende des Jahres, sondern mit dem im Gesetz festgelegten Datum. 3. Des Weiteren drängt sich die Beantwortung der Frage auf, ob nach dem kantonalen Steuerrecht eine sog. Zwischenveranlagung im Falle des Konkurses mangels konkreter gesetzlicher Grundlage überhaupt möglich ist. a) Gemäss dem kantonalen Recht § 11 Abs. 2 StG beginnt die Steuerpflicht der natürlichen Personen mit der Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder dem Aufenthalt im Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten; sie endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder der Aufgabe der steuerbaren Werte.