Nur bei einem Todesfall oder einem Wegzug ins Ausland ergebe sich ein solcher anteilmässiger Anspruch des laufenden Steuerjahres bis zum Todestag bzw. bis zum Wegzug. Hätte der Kanton Basel-Landschaft einen anteilmässigen Steueranspruch im Konkursverfahren geltend gemacht und hätte der Rekurrent seinen Wohnsitz z.B. im Oktober desselben Jahres in den Kanton Aargau verlegt, so hätte der Kanton Aargau und die dort gelegene Wohnsitzgemeinde das gesamte Steuerjahr 2006 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 besteuern dürfen. 6.(…) Aus den Erwägungen: 1. (…) 2.