StG stehe ganz klar, dass bei einem Konkurs in jedem Fall die Steuer fällig werde. 5. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses, wobei sie grundsätzlich auf die Erwägungen im Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2008 verwies. Ergänzend hielt sie fest, der Steueranspruch des Kantons realisiere sich erst am Ende des jeweiligen Jahres. Es sei deshalb verfrüht, bereits einen laufenden Steueranspruch anteilsmässig im Konkurs einzugeben, weil der Anspruch darauf noch gar nicht bestehe oder gar nie bestehen werde.