Der Konkurs löse somit keine unterjährige Steuerpflicht aus, weshalb an der ganzjährigen Veranlagung festzuhalten sei. 4. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 erhob der Pflichtige gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs mit den Begehren, der Rekurs sei gutzuheissen und die Steuerverwaltung sei anzuweisen, die Steuerperiode nach dem Konkurs, d.h. vom 17. Juni bis 31. Dezember 2006 für die Staatssteuern ohne Verzugszinsen, neu zu veranlagen. Die Steuern für die Periode vom 1. Januar bis 16. Juni 2006 seien zu erlassen, da es die Steuerverwaltung Basel-Landschaft versäumt habe, ihre Forderungen im Zuge des Konkursverfahrens geltend zu machen.