Die Gründe für eine unterjährige Steuerpflicht im System der Postnumerandobesteuerung seien in § 11 StG abschliessend aufgezählt. Danach werde eine Besteuerung pro rata temporis nur vorgenommen, wenn eine Person während der Steuerperiode sterbe, ihren Wohnsitz ins Ausland verlege oder aus dem Ausland in den Kanton Basel-Landschaft zuziehe. Der Konkurs löse somit keine unterjährige Steuerpflicht aus, weshalb an der ganzjährigen Veranlagung festzuhalten sei.