Die Steuerpflicht stehe also erst am Ende der fraglichen Periode fest. Im Konkursfall könnten somit nur Steuerforderungen geltend gemacht werden, für welche die Steuerpflicht feststehe. Dies sei bei ordentlichen Steuern des Jahres der Konkurseröffnung nicht der Fall. Daraus folge, dass das steuerbare Einkommen im Konkursjahr auf der Grundlage eines ganzen Bemessungsjahres zu ermitteln sei. Für eine durch den Konkurs ausgelöste "Zwischenveranlagung" gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Gründe für eine unterjährige Steuerpflicht im System der Postnumerandobesteuerung seien in § 11 StG abschliessend aufgezählt.