3. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2008 mit der Begründung ab, gemäss § 87 Abs. 1 StG würden die Steuern vom Einkommen und Vermögen für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Nach den Grundsätzen der einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung entstehe, mit Stichtag 31. Dezember, im Normalfall eine ganzjährige Steuerpflicht. Die ganze laufende Steuerperiode werde von dem Kanton veranlagt und erhoben, in welchem die Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode den gesetzlichen Wohnsitz hätten. Die Steuerpflicht stehe also erst am Ende der fraglichen Periode fest.