Mit definitiver Staatssteuerveranlagung 2006 vom 23. August 2007 wurde er für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 mit einem steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. 60'588.-- veranlagt. 2. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 30. August 2007 Einsprache und machte geltend, er sei trotz der Konkurseröffnung im Juni 2006 für die ganze Steuerperiode 2006 veranlagt worden, was nicht korrekt sei. Die Steuerrechnung sei zu korrigieren und die Steuer für die Zeit ab dem Konkurs neu zu veranlagen. 3.