Die Konkurseröffnung habe keinen Einfluss auf die Steuerpflicht. Der Konkurs führe keine Änderung der materiellrechtlichen Stellung des Schuldners in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen herbei, soweit diese für die Besteuerung in Betracht fallen würden. Zutreffend bei diesem Resultat sei aber, dass bei einem Privatkonkurs gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Schlussstrich unter die finanzielle Vergangenheit nicht vollständig gezogen werde, weil relativ bald nach der Insolvenzerklärung die Einkommenssteuern auf dem ganzen Jahreseinkommen anfallen würden. Wollte man an diesem Resultat etwas ändern, müsste dies durch eine Änderung des Steuergesetzes realisiert werden.