Im Konkursverfahren ist der Fiskus den übrigen Konkursgläubigern gleichgestellt. In Fällen des Privatkonkurses hat die Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften unter Einbezug des SchKG zu erfolgen, ansonsten Sinn und Zweck des Privatkonkurses unterlaufen wird. (Mit Urteil vom 17. Juni 2009 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 27. Juni 2008 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Das Kantonsgericht hielt u. a in seinen Erwägungen fest, dass sich aus der Verfassungsbestimmung über den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kein Grund für eine unterjährige Steuerperiode ableiten lasse.