{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_048-2008_2008-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2f76a6a6-75d8-4a6e-89be-3f7fd91dbf42&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "eddaa997584c1dd34fed033759d989d3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_048-2008_2008-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4f419485-ebc3-421d-839a-79e8eb1c89b0", "Checksum": "809531b1f3631bb6d01982e273da1583"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["048/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 048/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.06.2008 048/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.06.2008 048/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:28", "Checksum": "824f5bcadf9b4c1ae2bcb2d11de4e1b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 048/2008\nRegeste:\nSinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen.\n\n\nDer Kanton Basel-Stadt hat im Rahmen der Totalrevision des Steuergesetzes den Konkurs als weiteren Tatbestand aufgenommen. Im Ratschlag und Entwurf zum neuen Gesetz über die direkten Steuern, Steuergesetz (Totalrevision) sowie Bericht des Regierungsrates zu 17 Anzügen vom 12. Mai 1998 (8825) wird festgehalten, dass vor dem Hintergrund der Normierung in Art. 208 SchKG auch die Steuerverwaltung als Konkursgläubigerin ihre Steuerforderungen binnen Monatsfrist beim Konkursamt anzumelden hat. Damit die Steuern fällig werden und mittels Veranlagungsverfügung geltend gemacht werden können, muss die Bemessungsperiode, die die Grundlage der Steuerberechnung bildet, abgeschlossen sein. Beim Praenumerandosystem mit Vergangenheitsbemessung stehen die zeitlichen Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt der Konkursöffnung immer fest. Beim Postnumerandosystem ist dies dagegen nicht so. Wegen der Gegenwartsbemessung kann der Umfang des steuerbaren und vor allem des satzmässigen Einkommens im Konkurszeitpunkt gar nicht bestimmt werden, weil die Steuerperiode noch nicht abgeschlossen ist. Die Besteuerung des Einkommens bei Konkurs lässt sich daher nur dann richtig durchführen und können die Steuerforderungen nur dann rechtzeitig geltend gemacht werden, wenn an den Konkurs die gleichen Folgen knüpfen wie bei einer Beendigung der Steuerpflicht. Deshalb ist bis zur Konkurseröffnung erzieltes Einkommen separat vom übrigen erst nach der Konkurseröffnung entstandenen Einkommen zu veranlagen, so dass Steuerforderungen für die Zeit vor dem Konkurs rechtzeitig während des Schuldenrufs eingegeben werden können, ohne dass das Einkommen für die Zeit nach dem Konkurs berücksichtigt werden muss. Umgekehrt kann der Steuerpflichtige seine Steuern für die Zeit nach dem Konkurs deklarieren, ohne dass er sich mehr um die Deklaration des früher erzielten Einkommens zu kümmern braucht.\n6. Aus dem bisher ausgeführten folgt zudem, dass nur der ab dem Tag der Konkurseröffnung bis Ende der Steuerperiode pro rata anfallende Steuerbetrag der in Konkurs gefallenen Person persönlich in Rechnung zu stellen ist, da es sich dabei um eine erst nach der Konkurseröffnung neu entstandene Forderung handelt (E. 4b), für die nicht mehr die Konkursmasse, sondern die steuerpflichtige Person wieder persönlich haftet.\nDie Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 23. August 2007 für das ganze Jahr 2006 ist deshalb zu unrecht ergangen, weshalb die Steuerverwaltung anzuweisen ist, den Pflichtigen im Sinne der Erwägungen neu zu veranlagen und dem Rekurrenten für die Zeit nach dem Konkurs, bzw. ab dem 17. Juni 2006, neu Rechnung zu stellen.\n7. (…)\nEntscheid Nr. 048/2008 vom 27.06.2008"}