{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_048-2008_2008-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2f76a6a6-75d8-4a6e-89be-3f7fd91dbf42&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "eddaa997584c1dd34fed033759d989d3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_048-2008_2008-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4f419485-ebc3-421d-839a-79e8eb1c89b0", "Checksum": "809531b1f3631bb6d01982e273da1583"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["048/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 048/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.06.2008 048/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.06.2008 048/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:58", "Checksum": "0d91642ffb6aabe8fb3268ae5d05ad77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 048/2008\nRegeste:\nSinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen.\n\n\nc) Dieser Fälligkeitsgrund findet sich, wie oben dargelegt, im kantonalen Steuerrecht in § 135 Abs. 5 lit. d StG. Das bedeutet nichts anderes, als dass mit Datum der Eröffnung des Privatkonkurses über den Pflichtigen am 16. Juni 2006, sämtliche Forderungen bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung, worunter auch die Steueransprüche des Kantons fallen, fällig wurden und im Konkursverfahren geltend zu machen sind. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen fliessen nicht mehr in die Konkursmasse ein und sind deshalb auf anderem Wege geltend zu machen (vgl. auch SchKG-Renate Schwob, a.a.O., Art. 208 N 9).\nDie Steuerverwaltung hat vorliegend mit Forderungseingabe vom 27. Juni 2006 Staats- und direkte Bundessteuern für die Jahre 2001-2005 und Ordnungsbusse Staat 2004 geltend gemacht und legte dieser Forderungseingabe einen Gesamtkontoauszug bei, wobei für das Jahr 2005 die Eingabe auf der Basis einer provisorischen Veranlagung erfolgte. Für das vorliegend strittige Jahr 2006 wurde hingegen kein Anspruch geltend gemacht.\nForderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurs nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 267 SchKG). Die Nichtteilnahme am Konkursverfahren bedeutet, dass für die vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung kein Verlustschein ausgestellt wurde. Forderungen, für welche kein Verlustschein ausgestellt wurde unterliegen einzig zwei Beschränkungen: Zum einen ist die Forderung unverzinslich und zum anderen kann der Schuldner bei einer erneuten Betreibung die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erheben (vgl. SchKG-Matthias Staehelin, a.a.O., Art. 267 N 2ff.). Alle Wirkungen des Verlustscheins, welche die Gläubigerrechte einschränken - also Unverzinslichkeit und Betreibbarkeit nur bei Vorhandensein neuen Vermögens -, treffen auch jene Gläubiger, die am Konkursverfahren nicht teilgenommen haben. Wer seine Forderung nicht eingegeben hat, wird somit hinsichtlich der Nachteile gleich behandelt wie die übrigen Konkursgläubiger (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 48 Rz. 30).\nDa es die Steuerverwaltung offensichtlich versäumt hat ihre Steuerforderung für das Jahr 2006 für die Zeit vom 1. Januar bis 16. Juni 2006 beim Konkursamt anzumelden, muss sie sich die sich daraus ergebenden Nachteile anrechnen lassen.\nd) Mit Bezug auf das materielle Konkursrecht, d.h. die Einwirkung der Konkurseröffnung auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Schuldners und die ihm gegenüber bestehenden Forderungen greifen mangels einer Ausnahmevorschrift auch bei der Steuer grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen (SchKG 197-220) Platz. Insbesondere geniesst die Steuerforderung kein Vorzugsrecht (Konkursprivileg) gegenüber anderen Gläubigeransprüchen. Sie ist als sog. Kurrentforderung (in 3. Klasse) anzuweisen, vorbehältlich der Befriedigung aus einem eventuellen Steuerpfand (SchKG 219).\nAuch im Konkursverfahren ist der Fiskus den übrigen Konkursgläubigern gleichgestellt. Die Steuerforderung wird nur insofern berücksichtigt, als sie nach Massgabe der konkursrechtlichen Vorschriften (SchKG 232 Ziff. 2) im Konkurs angemeldet wurde (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 498).\n5. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000 des Kantons Basel-Stadt der Konkurs ausdrücklich in § 44 geregelt ist. Danach wird bei Konkurs die Steuer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig. Der Konkurs gilt als Beendigung der Steuerpflicht der in Konkurs gefallenen Person und als Beginn der Steuerpflicht für die Zeit nach der Konkurseröffnung."}