{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_048-2008_2008-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2f76a6a6-75d8-4a6e-89be-3f7fd91dbf42&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "eddaa997584c1dd34fed033759d989d3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_048-2008_2008-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4f419485-ebc3-421d-839a-79e8eb1c89b0", "Checksum": "809531b1f3631bb6d01982e273da1583"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["048/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 048/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.06.2008 048/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.06.2008 048/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:58", "Checksum": "0d91642ffb6aabe8fb3268ae5d05ad77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 048/2008\nRegeste:\nSinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen.\n\n\nWährenddem im kantonalen Gesetz seit dem Wechsel bei der Steuerveranlagung von der zweijährigen Vergangenheitszur einjährigen Gegenwartsbemessung (Änderung vom 11. März 1999, in Kraft seit 1. Januar 2001) die Bestimmung über die Zwischenveranlagung in § 92 StG (alt) aufgehoben wurde, figuriert dieser Begriff im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in der Marginalie von Art. 17 StHG weiterhin. Danach wird eine Zwischenveranlagung für Einkommen und Vermögen durchgeführt bei (a) Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten; (b) dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen zufolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels; (c) Vermögensanfall von Todes wegen; (d) Änderung der für die Besteuerung im interkantonalen oder internationalen Verhältnis massgebenden Grundlagen.\nb) Die Zwischenveranlagung ist eine innerhalb der Steuerperiode stattfindende, unverzügliche Anpassung der Veranlagung an wesentliche Veränderungen der Einschätzungsgrundlagen, um ein Auseinanderklaffen von Steuerbelastung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu verhindern. Diesem Zweck entsprechend soll sie nicht einseitig, sondern zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirken (vgl. Marco Duss/Daniel Schär in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 17 StHG N 2).\nWie in der kantonalen Regelung in § 11 StG, in welcher Zwischenveranlagungsgründe aufgezählt sind, ohne diese namentlich als solche zu bezeichnen, fehlt auch im Steuerharmonisierungsgesetz die ausdrückliche Nennung des Konkurses. Es stellt sich somit die Frage, ob es sich in Art. 17 StHG nur um eine beispielhafte oder um eine abschliessende Aufzählung handelt.\nWelche StHG-Vorschriften Vollregelungen darstellen und welche rahmenhafte Vorgaben enthalten mit mehreren eingeschlossenen Möglichkeiten, zwischen denen die Kantone konkretisierend wählen müssen, kann nicht aufgrund allgemeiner Kriterien generell bestimmt werden. Das Ausmass der bundesrechtlichen Verpflichtung ist vielmehr für jede StHG-Vorschrift auf dem Weg der Auslegung gesondert zu eruieren (Markus Reich, a.a.O. Art. 1 StHG N 16). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 131 II 697, E 4.1).\nc) Der Wortsinn von Art. 17 StHG ist nicht eindeutig, denn es fehlt ein Wörtchen wie \"nur\", das eine abschliessende Aufzählung nahe legen würde, oder ein anderer sprachlicher Hinweis, der deutlich auf eine beispielhafte Aufzählung schliessen liesse. Als im gleichen Mass konkretisierungsbedürftig erweist sich der Wortsinn von Art. 45 DBG. Die Botschaft zur Steuerharmonisierung enthält keine Ausführungen zum heutigen Art. 17. In der Gesetzgebungsphase hatten weder der Bundesrat noch der Nationalrat Anlass sich mit dem Zwischenveranlagungsproblem materiell auseinanderzusetzen, da dort vor allem über die Frage der Vereinheitlichung der Festlegung des Bemessungssystems diskutiert wurde. Aus der Entstehungsgeschichte kann deshalb nicht überzeugend auf einen zwingend abschliessenden Katalog der Zwischentaxationsgründe von Art. 17 geschlossen werden (vgl. Marco Duss/Daniel Schär, a.a.O., Art. 17 StHG N 12ff.). Im Ergebnis sind die Kantone bei der Umsetzung von Art. 17 nicht an eine Interpretation der Zwischenveranlagungsgründe im Sinne der Praxis unter dem BdBSt und ihrer Weiterführung unter dem DBG gebunden, sondern legen diese frei aus. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte kann entnommen werden, dass der gesetzliche Katalog der Zwischenveranlagungstatbestände zwingend abschliessend ist, der Harmonisierungszweck verlangt dies ebenfalls nicht. Art. 17 StHG erweist sich als Minimalstandard und es steht den Kantonen frei, in Orientierung am Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch andere Zwischentaxationsgründe einzuführen (vgl. Marco Duss/Daniel Schär, a.a.O., Art. 17 StHG N 22)."}