{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_048-2008_2008-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2f76a6a6-75d8-4a6e-89be-3f7fd91dbf42&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "eddaa997584c1dd34fed033759d989d3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_048-2008_2008-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4f419485-ebc3-421d-839a-79e8eb1c89b0", "Checksum": "809531b1f3631bb6d01982e273da1583"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["048/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 048/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.06.2008 048/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.06.2008 048/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:58", "Checksum": "0d91642ffb6aabe8fb3268ae5d05ad77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 048/2008\nRegeste:\nSinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen.\n\n\nGemäss Nachfrage beim Konkursamt X. am 29. Januar 2008, hätte die Steuerverwaltung Basel-Landschaft ihre Forderungen im Laufe des Konkursverfahrens geltend machen müssen. Gemäss Fachstelle für Schuldenfragen des Kantons Basel-Landschaft in Muttenz und der Schuldenberatungsstelle (Plusminus) des Kantons Basel-Stadt werde bei Privatkonkurs immer pro rata temporis, d.h. für die Periode nach dem Privatkonkurs, Rechnung gestellt. Es gehe hier nicht, wie von der Steuerverwaltung behauptet, um den Zeitpunkt der Steuerpflicht, sondern schlicht darum, ob das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz auch für die öffentliche Hand als Gläubiger dritter Klasse gelte oder nicht. In § 135 Abs. 5 lit. d StG stehe ganz klar, dass bei einem Konkurs in jedem Fall die Steuer fällig werde.\n5. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses, wobei sie grundsätzlich auf die Erwägungen im Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2008 verwies. Ergänzend hielt sie fest, der Steueranspruch des Kantons realisiere sich erst am Ende des jeweiligen Jahres. Es sei deshalb verfrüht, bereits einen laufenden Steueranspruch anteilsmässig im Konkurs einzugeben, weil der Anspruch darauf noch gar nicht bestehe oder gar nie bestehen werde. Nur bei einem Todesfall oder einem Wegzug ins Ausland ergebe sich ein solcher anteilmässiger Anspruch des laufenden Steuerjahres bis zum Todestag bzw. bis zum Wegzug.\nHätte der Kanton Basel-Landschaft einen anteilmässigen Steueranspruch im Konkursverfahren geltend gemacht und hätte der Rekurrent seinen Wohnsitz z.B. im Oktober desselben Jahres in den Kanton Aargau verlegt, so hätte der Kanton Aargau und die dort gelegene Wohnsitzgemeinde das gesamte Steuerjahr 2006 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 besteuern dürfen.\n6.(…)\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Zunächst ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt der Kanton den Anspruch auf die Steuerforderung gegenüber dem Pflichtigen geltend machen kann, bzw. wann die Steuerforderung fällig ist.\na) Fälligkeit der Steuerforderung ist der Zeitpunkt, in dem der Steuergläubiger die Erfüllung einer entstandenen Steuerforderung verlangen kann und der Steuerschuldner leisten muss. Dieser Zeitpunkt wird im Gesetz regelmässig genau bestimmt. Er richtet sich nach dem das Steuerobjekt bildenden Sachverhalt. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Begründung einer Steuerforderung feststeht. Bei periodischen Steuern ist ungewiss, wann im Einzelfalle die Veranlagungsverfügung erlassen und rechtsbeständig wird. Der Gesetzgeber verfügt, dass für eine bestimmte Steuerperiode sämtliche Steuerforderungen der nämlichen Art in einem durch das Gesetz selbst oder durch die von ihm beauftragte Verwaltungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt fällig werden. Ob in diesem Zeitpunkt die Veranlagung einer bestimmten Steuerforderung vollendet oder auch nur begonnen ist, ändert am Eintritt der Fälligkeit nichts, und ebenso wenig die Einschlagung des Steuerjustizweges. Dies kann zur Folge haben, dass Bestand und Umfang der Steuerforderung im Fälligkeitstermin noch nicht feststehen und daher auch eine Einzahlung des wirklich geschuldeten Steuerbetrages nicht möglich ist (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 315).\nNach dem im Kanton Basel-Landschaft geltenden Steuergesetz § 135 Abs. 1 ist der allgemeine Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Kapitalsteuern der 30. September des Kalenderjahres in dem die Steuerperiode endet.\nb) Der volle Umfang des geschuldeten Steuerbetrages kann regelmässig erst per 31. Dezember des laufenden Jahres definitiv festgelegt werden, da erst zu diesem Zeitpunkt im Jahr alle erforderlichen Angaben und Verhältnisse des Steuerpflichtigen bekannt sind, wobei der Anspruch des Fiskus als solcher schon mit Datum des 30. September des laufenden Jahres gegeben und fällig ist. Dieser Anspruch entsteht somit keinesfalls erst am Ende des Jahres, sondern mit dem im Gesetz festgelegten Datum.\n3. Des Weiteren drängt sich die Beantwortung der Frage auf, ob nach dem kantonalen Steuerrecht eine sog. Zwischenveranlagung im Falle des Konkurses mangels konkreter gesetzlicher Grundlage überhaupt möglich ist.\na) Gemäss dem kantonalen Recht § 11 Abs. 2 StG beginnt die Steuerpflicht der natürlichen Personen mit der Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder dem Aufenthalt im Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten; sie endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder der Aufgabe der steuerbaren Werte.\nEinerseits lässt die Regelung in § 11 Abs. 2 StG den Konkurs unerwähnt, weshalb sich die Vorinstanz auch auf den Standpunkt stellt, es gebe im Fall eines Konkurses keine unterjährige Steuerpflicht resp. Zwischenveranlagung. Andererseits wird gemäss § 135 Abs. 5 lit. d StG die Steuer in jedem Fall bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person fällig."}