Das Steuergericht hat den vorliegenden Fall nach der ersten Beratung an seiner Sitzung vom 16. März 2007 ausgestellt und der Rekurrentin mit Verfügung gleichen Datums die beabsichtigte Änderung der Veranlagung und Kürzung des Abzuges von Fr. 5'052.-- auf Fr. 4'527.-- (Pauschalabzug) i.S. einer reformatio in peius in oben dargelegten Weise angezeigt und ihr mit dem Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Da sich die Rekurrentin dazu nicht vernehmen liess und den vorliegenden Rekurs auch nicht zurückzog, sind dem Gesagten zufolge die dargelegten Voraussetzungen für die angekündigte Änderung der Veranlagung zum Nachteil des Rekurrenten zweifelsohne erfüllt.