Somit könne der Rekurrentin nur der Pauschalabzug von 30% des Eigenmietwerts gemäss § 29 Abs. 2 StG gewährt werden. | | | e) | Da sich die Beweislage im Rekursverfahren vor dem Steuergericht bis zur Sitzung vom 16. März 2006 nicht zu Gunsten der Rekurrentin verändert hat und die Rekurrentin demzufolge die geltend gemachten Abzüge bezüglich Liegenschaftsunterhalt weder nachgewiesen noch belegt hat, ist ihr somit im Sinne einer reformatio in peius, d.h. einer Schlechterstellung, nur ein Pauschalabzug von 30 % des Eigenmietwertes in Höhe von Fr. 4'527.-- zu gewähren. | | | 3. | a) | Gemäss § 125 Abs. 2 StG stehen dem Steuergericht die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden.