Es sei aufgrund der unübersichtlichen und unvollständig belegten Sachlage davon auszugehen, dass der gesamte Baukostenanteil von der Eigentümerin des Stockwerkeigentums, also der Tochter der Rekurrentin, bezahlt worden sei. Deshalb könne auch nicht die von den Stockwerkeigentümern zu erbringende Sonderzahlung in Höhe von Fr. 4'305.75 zum Abzug zugelassen werden. Somit könne der Rekurrentin nur der Pauschalabzug von 30% des Eigenmietwerts gemäss § 29 Abs. 2 StG gewährt werden.