Dies begründete sie damit, dass die Rekurrentin keine rechtsgenüglichen Belege darüber eingereicht habe, dass der Baukostenanteil von ihr bezahlt worden sei. Es sei aufgrund der eingereichten Belege vielmehr davon auszugehen, dass der Erneuerungsfonds auf den Namen der Tochter der Rekurrentin laute, welche auch die Einzahlungen gemacht und den Kostenanteil des Erneuerungsfonds in der Höhe von Fr. 4'865.-- entnommen habe. Es sei aufgrund der unübersichtlichen und unvollständig belegten Sachlage davon auszugehen, dass der gesamte Baukostenanteil von der Eigentümerin des Stockwerkeigentums, also der Tochter der Rekurrentin, bezahlt worden sei.