Unter diesen Umständen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung mangels Nachweis und Überprüfbarkeit die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt hat. | || | d) | Die Steuerverwaltung hat in der Folge dem Steuergericht in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses sowie eine reformatio in peius beantragt. Dies begründete sie damit, dass die Rekurrentin keine rechtsgenüglichen Belege darüber eingereicht habe, dass der Baukostenanteil von ihr bezahlt worden sei.