Dies einerseits deshalb, weil die Belege nicht das strittige Jahr betreffen sondern das Jahr 2003 und deswegen zur Beurteilung für das Jahr 2004 nicht herangezogen werden können und andererseits weil für das strittige Jahr keine Kontoauszüge vorlagen, die die effektiven Zahlungen belegen. Der Beweis der Nutzniessung anhand des Briefes an die Mieterin bzw. der Kontoauszüge mit den Zahlungseingängen für die Miete alleine genügt für die Abzugsfähigkeit der von der Rekurrentin behaupteten Zahlungen nicht. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung mangels Nachweis und Überprüfbarkeit die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt hat.