Zudem lauten die Einzahlungsscheine auf Y. und nur der Sammelbeleg lautet auf die Pflichtige selbst. | | | Alle diese Belege vermochten jedoch den Nachweis der von der Rekurrentin effektiv bezahlten Aufwendungen, wie etwa die Baukosten und die Einlagen in den Erneuerungsfonds für das Jahr 2004 nur ungenügend zu erbringen. Dies einerseits deshalb, weil die Belege nicht das strittige Jahr betreffen sondern das Jahr 2003 und deswegen zur Beurteilung für das Jahr 2004 nicht herangezogen werden können und andererseits weil für das strittige Jahr keine Kontoauszüge vorlagen, die die effektiven Zahlungen belegen.