| Vorliegend wurden der Rekurrentin die von ihr geltend gemachten Abzüge für Renovationsarbeiten in Höhe von Fr. 9'917.-- auf Fr. 5'052.-- gekürzt mit der Begründung, der Differenzbetrag sei aus dem Erneuerungsfonds gedeckt worden. Im Einspracheverfahren hat die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 7. Juni 2006 weitere Unterlagen und Belege zum Nachweis der im Jahre 2004 effektiv bezahlten Aufwendungen und eine Aufstellung über die Kostenverteilung der Stockwerkeigentumswohnung A. Strasse in X. von der Pflichtigen verlangt. Bei den daraufhin eingereichten Unterlagen handelt es sich um folgende Belege: einen Kontoauszug der Postfinance, auf den Namen der Rekurrentin lautend.