e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1991 B 25.6 Nr. 21). | || | c) | Vorliegend wurden der Rekurrentin die von ihr geltend gemachten Abzüge für Renovationsarbeiten in Höhe von Fr. 9'917.-- auf Fr. 5'052.-- gekürzt mit der Begründung, der Differenzbetrag sei aus dem Erneuerungsfonds gedeckt worden.