| | | Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen sowie die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie (§ 29 Abs. 3 StG). | || | Aufgrund des Gebots der vertikalen Steuerharmonisierung ist der Begriff der abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Staatssteuer gleich auszulegen wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. BGE 2A.683/2004 vom 15. Juli 2004, E. 4, ). | || | b) | Bei der Steuerveranlagung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.