2. | Vorliegend unterliegt der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen die von der Rekurrentin geltend gemachten Abzüge nach § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG für Renovationsarbeiten an der im Eigentum ihrer Tochter stehenden Liegenschaft, an welcher sie ein Nutzniessungsrecht hat, vollumfänglich zum Abzug zuzulassen sind. | | | a) | Aufgrund von § 29 Abs. 1 lit. e StG können die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.