Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 die Abweisung des Rekurses sowie eine reformatio in peius. | | 6. | An der Sitzung vom 16. März 2007 wurde das Verfahren ausgestellt und der Pflichtigen mit Verfügung vom 16. März 2007 angedroht, die angefochtene Veranlagung im Sinne einer reformatio in peius zu ihren Ungunsten abzuändern und nur noch einen Pauschalabzug in Höhe von Fr. 5'052.-- zu gewähren. Gleichzeitig wurde der Rekurrentin mit dem Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit eine Frist zur Stellungnahme bis 15. April 2007 gewährt. Seitens der Rekurrentin ist weder eine Stellungnahme noch ein Rückzug des Rekurses erfolgt. | Aus den Erwägungen: | 1. | (…) | | |