Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 erhob der Vertreter der Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die in der Steuererklärung 2004 geltend gemachten Abzüge für Renovationsarbeiten seien in voller Höhe zuzulassen. In seiner Begründung führte er aus, dass die Pflichtige schon mit der Steuererklärung eine Baukostenabrechnung für das Jahr 2004 eingereicht habe, aus der sowohl der Kostenanteil, den die Pflichtige selbst habe bezahlen müssen, als auch der Anteil, der aus dem Erneuerungsfonds bezahlt wurde, ersichtlich seien. | | 5. | Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 die Abweisung des Rekurses sowie eine reformatio in peius.