Mit Einsprache-Entscheid vom 13. September 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass weder die im Jahr 2004 effektiv bezahlten Baukosten, noch die Einlage in den Erneuerungsfonds klar nachgewiesen und dass die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht bis zum 10. August 2006 eingereicht worden seien. | | 4. | Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 erhob der Vertreter der Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die in der Steuererklärung 2004 geltend gemachten Abzüge für Renovationsarbeiten seien in voller Höhe zuzulassen.