| | 2. | Mit Einsprache vom 18. Februar 2006 machte die Pflichtige geltend, bei diesem Erneuerungsfonds handle es sich um Rücklagen, welche sie in den vorangehenden Jahren nie abgezogen habe, da sie jeweils nur einen Pauschalabzug geltend gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Einlagen in den Erneuerungsfonds als Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden könnten, da hiermit noch keine Auslagen verbunden seien. Dadurch würden regelmässige Fondseinzahler benachteiligt, da bei fehlendem Erneuerungsfonds die vollen Unterhaltskosten abgezogen werden könnten.