reformatio in peius Sachverhalt: | 1. | Gemäss Selbstdeklaration machte die Pflichtige für die Liegenschaft in der A. Strasse in X., welche im Eigentum der Tochter der Pflichtigen steht, an welcher die Pflichtige jedoch ein Nutzniessungsrecht hat, einen Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 9'917.-- geltend. In der definitiven Veranlagung zur Staatssteuer 2004 vom 25. Januar 2006 wurde der von der Pflichtigen geltend gemachte Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 9'917.-- auf Fr. 5'052.-- gekürzt mit der Begründung, der Differenzbetrag sei von einem Erneuerungsfonds gedeckt worden. | | 2. |