e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Eine reformatio in peius darf nur erfolgen, wenn der steuerpflichtigen Person die beabsichtigte Änderung zur Kenntnis gebracht und ihr unter Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt wurde. 07-048 Steuermindernde Tatsachen; reformatio in peius Sachverhalt: | 1. | Gemäss Selbstdeklaration machte die Pflichtige für die Liegenschaft in der A. Strasse in X., welche im Eigentum der Tochter der Pflichtigen steht, an welcher die Pflichtige jedoch ein Nutzniessungsrecht hat, einen Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 9'917.-- geltend.