{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_048-2007_2007-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f178e5e3-8d59-48ae-9db1-83d4e6d47a8e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "b4fb497fa1a63bcf7688f4d10a453310"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["048/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 048/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.06.2007 048/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.06.2007 048/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Die Tatsachen, welche einen bestimmten Liegenschaftsaufwand als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:33", "Checksum": "0e234271698b1653fbe3b62e5b043ebe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 048/2007\nRegeste:\nDer Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Die Tatsachen, welche einen bestimmten Liegenschaftsaufwand als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen.\n\n\nGemäss § 125 Abs. 2 StG stehen dem Steuergericht die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden. Nach § 126 Abs. 2 StG kann das Steuergericht seine Untersuchungs- und Beweismassnahmen auf andere Punkte der Einschätzung ausdehnen, wenn nach den Akten Grund zur Annahme besteht, dass die Einschätzung unrichtig ist. In jedem Fall hat es offensichtliche Fehler zu berichtigen. Aufgrund von § 130 StG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] darf eine Änderung der Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person bzw. eine Höherschätzung jedoch nur erfolgen, wenn der steuerpflichtigen Person die beabsichtigte Änderung zur Kenntnis gebracht und ihr unter Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt wurde.\nDas Steuergericht hat den vorliegenden Fall nach der ersten Beratung an seiner Sitzung vom 16. März 2007 ausgestellt und der Rekurrentin mit Verfügung gleichen Datums die beabsichtigte Änderung der Veranlagung und Kürzung des Abzuges von Fr. 5'052.-- auf Fr. 4'527.-- (Pauschalabzug) i.S. einer reformatio in peius in oben dargelegten Weise angezeigt und ihr mit dem Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Da sich die Rekurrentin dazu nicht vernehmen liess und den vorliegenden Rekurs auch nicht zurückzog, sind dem Gesagten zufolge die dargelegten Voraussetzungen für die angekündigte Änderung der Veranlagung zum Nachteil des Rekurrenten zweifelsohne erfüllt.\nZusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist und der Rekurrentin androhungsgemäss im Sinne einer reformatio in peius, nur ein Abzug in Höhe des Pauschalabzuges von 30 % des Eigenmietwertes, welcher mit Fr. 4'527.-- zu beziffern ist, gewährt werden kann.\nEntscheid Nr. 048/2007 vom 29.06.2007"}