{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_048-2007_2007-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f178e5e3-8d59-48ae-9db1-83d4e6d47a8e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "b4fb497fa1a63bcf7688f4d10a453310"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["048/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 048/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.06.2007 048/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.06.2007 048/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Die Tatsachen, welche einen bestimmten Liegenschaftsaufwand als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:33", "Checksum": "d6d6f7f46dd9685227b29ead971d3635", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 048/2007\nRegeste:\nDer Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Die Tatsachen, welche einen bestimmten Liegenschaftsaufwand als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen.\n\n\nDie Steuerverwaltung hat in der Folge dem Steuergericht in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses sowie eine reformatio in peius beantragt. Dies begründete sie damit, dass die Rekurrentin keine rechtsgenüglichen Belege darüber eingereicht habe, dass der Baukostenanteil von ihr bezahlt worden sei. Es sei aufgrund der eingereichten Belege vielmehr davon auszugehen, dass der Erneuerungsfonds auf den Namen der Tochter der Rekurrentin laute, welche auch die Einzahlungen gemacht und den Kostenanteil des Erneuerungsfonds in der Höhe von Fr. 4'865.-- entnommen habe. Es sei aufgrund der unübersichtlichen und unvollständig belegten Sachlage davon auszugehen, dass der gesamte Baukostenanteil von der Eigentümerin des Stockwerkeigentums, also der Tochter der Rekurrentin, bezahlt worden sei. Deshalb könne auch nicht die von den Stockwerkeigentümern zu erbringende Sonderzahlung in Höhe von Fr. 4'305.75 zum Abzug zugelassen werden. Somit könne der Rekurrentin nur der Pauschalabzug von 30% des Eigenmietwerts gemäss § 29 Abs. 2 StG gewährt werden. | |\n|\ne) |\nDa sich die Beweislage im Rekursverfahren vor dem Steuergericht bis zur Sitzung vom 16. März 2006 nicht zu Gunsten der Rekurrentin verändert hat und die Rekurrentin demzufolge die geltend gemachten Abzüge bezüglich Liegenschaftsunterhalt weder nachgewiesen noch belegt hat, ist ihr somit im Sinne einer reformatio in peius, d.h. einer Schlechterstellung, nur ein Pauschalabzug von 30 % des Eigenmietwertes in Höhe von Fr. 4'527.-- zu gewähren. | |\n|\n3. |\na) |\nGemäss § 125 Abs. 2 StG stehen dem Steuergericht die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden. Nach § 126 Abs. 2 StG kann das Steuergericht seine Untersuchungs- und Beweismassnahmen auf andere Punkte der Einschätzung ausdehnen, wenn nach den Akten Grund zur Annahme besteht, dass die Einschätzung unrichtig ist. In jedem Fall hat es offensichtliche Fehler zu berichtigen. Aufgrund von § 130 StG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] darf eine Änderung der Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person bzw. eine Höherschätzung jedoch nur erfolgen, wenn der steuerpflichtigen Person die beabsichtigte Änderung zur Kenntnis gebracht und ihr unter Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt wurde. |\n|\nb) |\nDas Steuergericht hat den vorliegenden Fall nach der ersten Beratung an seiner Sitzung vom 16. März 2007 ausgestellt und der Rekurrentin mit Verfügung gleichen Datums die beabsichtigte Änderung der Veranlagung und Kürzung des Abzuges von Fr. 5'052.-- auf Fr. 4'527.-- (Pauschalabzug) i.S. einer reformatio in peius in oben dargelegten Weise angezeigt und ihr mit dem Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Da sich die Rekurrentin dazu nicht vernehmen liess und den vorliegenden Rekurs auch nicht zurückzog, sind dem Gesagten zufolge die dargelegten Voraussetzungen für die angekündigte Änderung der Veranlagung zum Nachteil des Rekurrenten zweifelsohne erfüllt. | |\n|\nZusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist und der Rekurrentin androhungsgemäss im Sinne einer reformatio in peius, nur ein Abzug in Höhe des Pauschalabzuges von 30 % des Eigenmietwertes, welcher mit Fr. 4'527.-- zu beziffern ist, gewährt werden kann. | ||\n|\n4. |\n(…) |\nEntscheid Nr. 048/2007 vom 29.06.2007"}